Zum Inhalt springen

Start · Fachbeiträge · Prüffristen für Arbeitsmittel: Wer sie festlegt, und woher die Zahl kommt

Prüffristen für Arbeitsmittel: Wer sie festlegt, und woher die Zahl kommt

· Julian Heming · 4 Min. Lesezeit

Die Betriebssicherheitsverordnung nennt keine Fristen. Sie verlangt, dass der Arbeitgeber sie ermittelt — und das ist mehr Arbeit, aber auch mehr Spielraum, als das Abschreiben einer Tabelle.

Die häufigste Frage bei der ersten Begehung lautet: „Wie oft muss das geprüft werden?" Die ehrliche Antwort ist unbefriedigend und zugleich der Kern der Sache: Das steht nirgends. Die Betriebssicherheitsverordnung enthält für die allermeisten Arbeitsmittel keine Frist — sie verpflichtet den Arbeitgeber, sie selbst zu ermitteln.

Der Arbeitgeber hat Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Die Fristen sind so festzulegen, dass die Arbeitsmittel bis zur nächsten Prüfung sicher verwendet werden können.
§ 3 Abs. 6 BetrSichV

Das ist keine Formsache. Der Satz verlagert die Verantwortung dorthin, wo das Wissen über die tatsächliche Verwendung liegt — und macht die Frist damit zu einer Aussage über den eigenen Betrieb statt über eine Gerätekategorie.

Warum die Tabelle aus dem Internet nicht trägt

Es kursieren Listen mit Prüffristen, und sie sind nicht falsch — sie sind unvollständig. Eine Leiter im Lager, die zweimal im Monat benutzt wird, und dieselbe Leiter auf einer Baustelle im Außeneinsatz haben nicht dieselbe Frist, obwohl sie dasselbe Produkt sind. Wer die Tabelle abschreibt, hat die Frist nicht ermittelt, sondern übernommen, und im Schadensfall keine Begründung.

Die TRBS 1111 beschreibt, wie die Ermittlung abläuft. In der Praxis sind es vier Fragen, die die Frist bestimmen:

  • Wie stark wird das Arbeitsmittel beansprucht — Einschaltdauer, Lastwechsel, Dauerbetrieb oder gelegentlicher Einsatz?
  • Unter welchen Bedingungen steht es: Feuchtigkeit, Staub, Temperatur, aggressive Medien, Außeneinsatz?
  • Wer bedient es, und wechseln die Personen häufig?
  • Was sagt die Erfahrung: Gab es Ausfälle, Nachbesserungen, auffällige Verschleißbilder?

Die Herstellerangaben sind dabei ein Eingangswert, nicht das Ergebnis. Ein Hersteller kennt sein Produkt, aber nicht Ihren Einsatz — und wo seine Angabe für eine stärkere Beanspruchung zu lang ist, wird die Frist kürzer.

Die befähigte Person ist keine Zusatzqualifikation

Prüfen darf, wer dafür befähigt ist. Was das heißt, steht in § 2 Abs. 6 BetrSichV und ausführlich in der TRBS 1203: Berufsausbildung, Berufserfahrung und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit mit dem zu prüfenden Arbeitsmittel. Drei Bedingungen, die zusammen erfüllt sein müssen.

Das ist der Punkt, an dem viele Prüfnachweise angreifbar sind — nicht, weil schlecht geprüft wurde, sondern weil sich hinterher nicht belegen lässt, worauf die Befähigung beruht. Ein Lehrgangszertifikat allein ist keine Befähigung, und umgekehrt ist ein erfahrener Instandhalter ohne jeden Lehrgang für viele Arbeitsmittel sehr wohl befähigt. Was fehlt, ist meist nur die schriftliche Feststellung, wer wofür bestellt ist.

Elektrische Betriebsmittel: der Sonderfall, der keiner ist

Bei ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln taucht regelmäßig die Zahl „alle sechs Monate" oder „alle zwei Jahre" auf. Sie stammt aus den Richt- und Maximalwerten der DGUV Vorschrift 3 und der zugehörigen DGUV Information. Auch das sind Richtwerte: Liegt die Fehlerquote bei einer Prüfung unter den dort genannten Anteilen, darf die Frist verlängert werden — das ist ausdrücklich vorgesehen und wird selten genutzt.

Betriebe mit vielen Geräten sparen hier messbar Geld, wenn sie die Prüfergebnisse auswerten statt nur abzuheften. Voraussetzung ist eine Historie, die man auswerten kann — also ein Verzeichnis, in dem Gerät, Prüfung, Ergebnis und Mangel zusammenstehen.

Aufzeichnen ist Teil der Prüfung

Das Ergebnis ist aufzuzeichnen und bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Eine Prüfplakette am Gerät ersetzt das nicht — sie sagt, dass geprüft wurde, aber nicht, was dabei herauskam. Brauchbar ist eine Aufzeichnung, die für jedes Arbeitsmittel drei Dinge beantwortet: Wann wurde geprüft, mit welchem Ergebnis, und wer hat geprüft.

Genau diese drei Angaben führen die meisten Betriebe in einer Tabellenkalkulation, die irgendwann niemand mehr öffnet. Fristen, die dort stehen, laufen nicht ab — sie werden nur nicht bemerkt. Das ist der Grund, warum wir bei unseren Kundenbetrieben die Prüfhistorie in CINTREX führen und nicht in einer Datei: Eine Frist, die niemanden erinnert, ist keine Frist, sondern eine Notiz.