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Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) nach ASiG
§§ 5, 6 ASiG · DGUV Vorschrift 2
Jeder Betrieb mit Beschäftigten braucht eine sicherheitstechnische Betreuung. Wir übernehmen die Bestellung als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit und arbeiten dabei nicht aus der Ferne: Der Arbeitsschutz entsteht dort, wo gearbeitet wird, und die Unterlagen entstehen aus dem, was wir dort gesehen haben — nicht umgekehrt.
Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa)
Bestellung nach § 5 Arbeitssicherheitsgesetz, mit den Aufgaben nach § 6 ASiG und DGUV Vorschrift 2.
Gefährdungsbeurteilungen
Beratung, Erstellung und Aktualisierung nach §§ 5 und 6 ArbSchG — einschließlich Arbeitsstättenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung, Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung, psychischer Belastung am Arbeitsplatz und Mutterschutzgesetz.
Betriebsanweisungen
Erstellung und Aktualisierung für Tätigkeiten, Arbeitsmittel oder Anlagen.
Unterweisungen
Durchführung mit Dokumentation.
Begehungen
Regelmäßige Begehungen Ihres Betriebes oder Ihrer Baustelle, mit anschließender Dokumentation.
Maßnahmen
Offene Maßnahmen aus Gefährdungsbeurteilungen, ASA-Sitzungen, Begehungen, Unfällen oder anderen Vorkommnissen stellen wir in einer Maßnahmenliste bereit — mit Risikoanalyse, Zuständigkeiten und Fristen. Zu jeder umgesetzten Maßnahme führen wir abschließend eine Wirksamkeitskontrolle mit Dokumentation durch.
ASA-Sitzungen
Wir nehmen an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teil, bereiten die Themen vor und dokumentieren die Ergebnisse.
Lärmmessungen
Wir ermitteln die Lärmexposition am Arbeitsplatz nach LärmVibrationsArbSchV in Verbindung mit TRLV Lärm, dokumentieren die Ergebnisse und schlagen praxisorientierte Lösungen vor, um sie zu verringern.
Arbeitsschutzmanagementsystem
Unterstützung bei der Einführung eines AMS in Ihrem Betrieb — BG-Gütesiegel oder ISO 45001.
Rechtskataster
Wir erstellen auf Grundlage der besonderen Gegebenheiten Ihres Betriebes ein Rechtskataster und halten es mit regelmäßigen Aktualisierungen aktuell.
Wann die Pflicht greift
- Jeder Arbeitgeber muss eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen — unabhängig von der Betriebsgröße, schon ab der ersten beschäftigten Person.§ 5 ASiG
- Wie viel Betreuung nötig ist, regelt die DGUV Vorschrift 2: Für Betriebe bis zehn Beschäftigte gibt es eine eigene Regelbetreuung, darüber eine Grundbetreuung mit festen Einsatzzeiten je Beschäftigtem und einen betriebsspezifischen Teil. Je nach Berufsgenossenschaft kann ein kleinerer Betrieb stattdessen das Unternehmermodell wählen.DGUV Vorschrift 2, Anlagen 1 bis 3
- Jeder Arbeitgeber hat die Gefährdungen am Arbeitsplatz zu beurteilen und das Ergebnis zu dokumentieren — auch im Kleinbetrieb.§§ 5, 6 ArbSchG
- Bei mehr als 20 Beschäftigten ist ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Er tritt mindestens einmal im Vierteljahr zusammen; die Fachkraft für Arbeitssicherheit gehört ihm an.§ 11 ASiG

