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Explosionsschutzdokument & Zonenplan nach GefStoffV
GefStoffV · BetrSichV · TRGS 720–722
Sobald brennbare Stäube, Gase, Dämpfe oder Nebel auftreten können, verlangt die Gefahrstoffverordnung ein Explosionsschutzdokument — und zwar bevor die Arbeit aufgenommen wird. Der Umfang hängt nicht an der Betriebsgröße, sondern an dem, was tatsächlich freigesetzt werden kann.
Explosionsschutzdokument
Wir erstellen das Explosionsschutzdokument für Ihre Bereiche: wo eine explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann, in welche Zone sie fällt und welche Schutzmaßnahmen dort gelten. Ein vorhandenes Dokument prüfen wir und schreiben es fort, wenn sich Anlagen, Stoffe oder Abläufe ändern.
Ex-Zonen
Wir überprüfen die vorhandenen Ex-Zonen vor Ort, beraten zur Einteilung und erstellen auf dieser Grundlage Zonenpläne, die am Arbeitsplatz aushängen können.
Unterweisungen
Wir unterweisen die Beschäftigten, die in oder an Ex-Bereichen arbeiten: was die Zonen bedeuten, welche Zündquellen dort nicht hingehören und was sie selbst beachten müssen.
Prüfungen organisieren
Prüfungen nach § 15 BetrSichV führen wir nicht selbst durch. Wir unterstützen Sie bei der Auswahl der befähigten Person oder der zugelassenen Überwachungsstelle, halten die Fristen nach und nehmen die Prüfprotokolle in Ihre Dokumentation auf.
Wann die Pflicht greift
- Kann bei einer Tätigkeit eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre entstehen, ist vor Aufnahme der Tätigkeit ein Explosionsschutzdokument zu erstellen und bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben. Das gilt unabhängig von der Betriebsgröße.§ 6 Abs. 9 GefStoffV
- Bereiche mit explosionsfähiger Atmosphäre werden nach Häufigkeit und Dauer ihres Auftretens in Zonen eingeteilt. Geräte und Schutzsysteme dort müssen für die jeweilige Zone geeignet sein.Anhang I Nr. 1 GefStoffV · TRGS 720–722
- Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind vor der ersten Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen und wiederkehrend in festen Fristen zu prüfen.§ 15 BetrSichV · Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV
- Wer in solchen Bereichen arbeitet, wird vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen unterwiesen.§ 14 GefStoffV
