Zum Inhalt springen

Start · Dienstleistungen · Gefahrgut

Externer Gefahrgutbeauftragter nach GbV

GbV · ADR

Gefahrgutrecht greift früher, als die meisten Betriebe annehmen: Schon wer Gebinde versendet, verpackt oder verlädt, ist am Beförderungsvorgang beteiligt und trägt Pflichten. Wir klären zuerst, welche Rolle Ihr Betrieb tatsächlich hat — daraus ergibt sich alles Weitere.

  • Gefahrgutbeauftragter

    Bestellung als externer Gefahrgutbeauftragter.

  • Beförderung

    Wir stufen Ihr Gefahrgut ein, klassifizieren es und erstellen die Beförderungspapiere.

  • Unterweisung

    Unterweisung Ihrer Mitarbeiter nach Abschnitt 1.3.1 ADR.

Wann die Pflicht greift

  • Ein Unternehmen, das an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist — etwa als Absender, Verpacker, Verlader, Befüller, Beförderer oder Empfänger —, bestellt schriftlich mindestens einen Gefahrgutbeauftragten.§ 3 GbV
  • Nicht jeder Beteiligte braucht einen: Die Verordnung nimmt Unternehmen mit geringen Mengen und bestimmten Tätigkeiten aus. Welche Freistellung greift, hängt an Rolle, Menge und Stoff.§ 2 GbV
  • Der Gefahrgutbeauftragte erstellt jährlich einen Bericht über die Tätigkeiten des Unternehmens bei der Beförderung gefährlicher Güter; das Unternehmen bewahrt ihn fünf Jahre auf.§ 8 GbV
  • Wer mit der Beförderung gefährlicher Güter befasst ist, muss vorher entsprechend seinen Aufgaben unterwiesen sein. Die Unterweisung wird regelmäßig aufgefrischt und schriftlich festgehalten.Kapitel 1.3 ADR