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Externer Gefahrgutbeauftragter nach GbV
GbV · ADR
Gefahrgutrecht greift früher, als die meisten Betriebe annehmen: Schon wer Gebinde versendet, verpackt oder verlädt, ist am Beförderungsvorgang beteiligt und trägt Pflichten. Wir klären zuerst, welche Rolle Ihr Betrieb tatsächlich hat — daraus ergibt sich alles Weitere.
Gefahrgutbeauftragter
Bestellung als externer Gefahrgutbeauftragter.
Beförderung
Wir stufen Ihr Gefahrgut ein, klassifizieren es und erstellen die Beförderungspapiere.
Unterweisung
Unterweisung Ihrer Mitarbeiter nach Abschnitt 1.3.1 ADR.
Wann die Pflicht greift
- Ein Unternehmen, das an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist — etwa als Absender, Verpacker, Verlader, Befüller, Beförderer oder Empfänger —, bestellt schriftlich mindestens einen Gefahrgutbeauftragten.§ 3 GbV
- Nicht jeder Beteiligte braucht einen: Die Verordnung nimmt Unternehmen mit geringen Mengen und bestimmten Tätigkeiten aus. Welche Freistellung greift, hängt an Rolle, Menge und Stoff.§ 2 GbV
- Der Gefahrgutbeauftragte erstellt jährlich einen Bericht über die Tätigkeiten des Unternehmens bei der Beförderung gefährlicher Güter; das Unternehmen bewahrt ihn fünf Jahre auf.§ 8 GbV
- Wer mit der Beförderung gefährlicher Güter befasst ist, muss vorher entsprechend seinen Aufgaben unterwiesen sein. Die Unterweisung wird regelmäßig aufgefrischt und schriftlich festgehalten.Kapitel 1.3 ADR

