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Gefahrstoffmanagement & Gefährdungsbeurteilung GefStoffV
GefStoffV · TRGS 510 · REACH · CLP
Wer Gefahrstoffe verwendet, braucht mehr als einen Ordner mit Sicherheitsdatenblättern. Die Gefahrstoffverordnung verlangt eine eigene Gefährdungsbeurteilung, ein Verzeichnis und die Prüfung, ob es einen weniger gefährlichen Stoff auch tut. Wir arbeiten das an Ihrem tatsächlichen Bestand ab.
Gefährdungsbeurteilung
Erstellung und Prüfung nach § 6 Gefahrstoffverordnung durch eine fachkundige Person.
Gefahrstoffverzeichnis
Wir nehmen die vorhandenen Gefahrstoffe in Ihrem Betrieb auf, führen die Substitutionsprüfung durch und erstellen das Verzeichnis nach der Gefahrstoffverordnung.
Zusammenlagerungsverbote
Auf Grundlage der Lagerklassen und -mengen prüfen wir Ihre Lagerung auf Zusammenlagerungsverbote nach TRGS 510 und erstellen ein Lagerungskonzept.
Sicherheitsdatenblätter
Wir prüfen Ihre Sicherheitsdatenblätter auf Plausibilität und Vollständigkeit. Für eigene chemische Produkte erstellen wir sie — unter Berücksichtigung der REACH- und der CLP-Verordnung sowie internationaler Vorschriften.
Gefahrstoffetiketten
Erstellung und Prüfung nach den gesetzlichen Vorgaben, einschließlich GHS und CLP-Verordnung.
Wann die Pflicht greift
- Vor jeder Tätigkeit mit Gefahrstoffen ist eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und zu dokumentieren — durch eine fachkundige Person.§ 6 GefStoffV
- Zu prüfen ist zuerst, ob ein Stoff oder Verfahren mit geringerer Gefährdung genügt. Das Ergebnis dieser Substitutionsprüfung gehört in die Dokumentation.§ 7 GefStoffV · TRGS 600
- Der Betrieb führt ein Verzeichnis aller verwendeten Gefahrstoffe, mit Verweis auf die Sicherheitsdatenblätter.§ 6 GefStoffV
- Wer mit Gefahrstoffen arbeitet, bekommt eine schriftliche Betriebsanweisung und wird vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen unterwiesen.§ 14 GefStoffV
- Für die Lagerung gelten je nach Lagerklasse und Menge eigene Anforderungen — und Stoffe bestimmter Lagerklassen dürfen nicht zusammen gelagert werden.TRGS 510

